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Das Bürgerbüro bleibt am 17.05.2023 aufgrund einer betrieblichen Veranstaltung geschlossen

 





Bürgerbüro

   




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Mo

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Mo

08.00-12.00 Uhr




Di

08.00-15.00 Uhr





15.00-17.00 Uhr




Mi

08.00-13.00 Uhr




Di

08.00-12.00 Uhr




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Do

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Anzeige eines Gaststättenbetriebes

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau A. Arndt 055178901-17 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau M. Ziegler 055178901-19 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau C. Beck 055178901-29 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau T. Aschenbrandt 055178901-18 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

- Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss  dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.


Verfahrensablauf

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachwuchs beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

An wen muss ich mich wenden?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
  • Find your point of single contact in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
  • § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
  • § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
  • § 30 paragraph 5 of the Act on the Central Register and the Register of Education (BZRG)
  • § 150 paragraph 1 of the Industrial Code (GewO)
Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. 

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
  • Annex 1 to § 1 paragraph 1 General Fee Schedule (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

- Bevor Sie den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen dürfen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Rechtsgrundlage?
  • §§ 1,2 und 3 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
  • §§ 1, 2 and 3 Lower Saxony Restaurant Act (NGastG)
Anträge / Formulare?
  • Formulare: Anzeige eines Gaststättengewerbes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
  • Formular: Anzeige eines Gaststättengewerbes
  • Form: Notification of a catering industry
Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes (Informationen...) Details ;
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes Details ;
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