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Das Bürgerbüro bleibt am 17.05.2023 aufgrund einer betrieblichen Veranstaltung geschlossen

 





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Mo

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Mo

08.00-12.00 Uhr




Di

08.00-15.00 Uhr





15.00-17.00 Uhr




Mi

08.00-13.00 Uhr




Di

08.00-12.00 Uhr




Do

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Do

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Gewerbeanmeldung

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Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau A. Arndt 055178901-17 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau M. Ziegler 055178901-19 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau C. Beck 055178901-29 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau T. Aschenbrandt 055178901-18 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

Verfahrensablauf

Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

  • § 38 Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 38 Trade Code (GewO)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
  • Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde,
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3
§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
  • Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Rechtsgrundlage?
  • § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 14 paragraph 1 Trade Code (GewO)
  • Section 15 paragraph 1 Trade Code (GewO)
Anträge / Formulare?

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 14 Trade Code (GewO)
Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

  • Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 13 b Gewerbeordnung (GewO)
  • § 38 Gewerbeordnung (GewO)
  • Directive (EC) No 2006/123 on services in the internal market
  • Section 4 (1) Sentence 2 Trade Code (GewO)
  • Section 13 b Trade Code (GewO)
  • Section 38 Trade Code (GewO)
Formulare
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Gewerbe-Anmeldung, Merkblatt baurechtliche Nutzungsänderung Details ;
Gewerbe-Anmeldung, Merkblatt Finanzamt Details ;
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