Bauleitplanung
Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
rechtswirksame Bebauungspläne und Flächennutzungsplan mit Änderungen
Info
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist für beides die Gemeinde. Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich. Innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig.
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der von der Gemeinde aufgestellte Flächennutzungsplan muss von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, er kann jederzeit geändert werden.
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung betreffen, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen.
Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke und ist damit allgemein verbindlich.
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Diese geht in der Regel davon aus, dass jede Bereitstellung von neuem Bauland einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt; durch Abwägung hat die planende Gemeinde auch über den erforderlichen Ausgleich durch Darstellung beziehungsweise Festsetzung von Maßnahmeflächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft zu entscheiden. Seit 2004 ist für alle Bauleitpläne eine in das Aufstellungsverfahren integrierte Umweltprüfung obligatorisch.
(Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der von der Gemeinde aufgestellte Flächennutzungsplan muss von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, er kann jederzeit geändert werden.
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung betreffen, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen.
Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke und ist damit allgemein verbindlich.
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Diese geht in der Regel davon aus, dass jede Bereitstellung von neuem Bauland einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt; durch Abwägung hat die planende Gemeinde auch über den erforderlichen Ausgleich durch Darstellung beziehungsweise Festsetzung von Maßnahmeflächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft zu entscheiden. Seit 2004 ist für alle Bauleitpläne eine in das Aufstellungsverfahren integrierte Umweltprüfung obligatorisch.
(Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)