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Hecken, Büsche und Bäume dürfen in der Zeit von März bis September nicht geschnitten werden!

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten in der Zeit vom 01. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zusetzen.

Dieses Fäll- und Schnittverbot gilt sowohl für die freie Landschaft als auch innerhalb der Ortslagen.

Die Regelungen dienen dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. In Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen befinden sich die Fortpflanzungs- und Ruhestätten vieler wild lebender Tierarten.

Von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten.

Ausnahmen von diesem Verbot stellen insbesondere auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar.

Zulässig sind darüber hinaus schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Unabhängig davon ist vor jedem Schneiden der Baum- und Gehölzbestand daraufhin zu untersuchen, ob die Bäume oder Gehölze als Brut- und Nistplätze besonders geschützter Tierarten dienen. Sollte dies zutreffen, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Genehmigungspflichtig ist ebenfalls das Entfernen von Gehölzen, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichbegrünung festgesetzt wurden.

Auch Gehölze, die von der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Göttingen als Naturdenkmal oder besonders geschütztes Biotop ausgewiesen wurden bzw. sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, dürfen nur mit Genehmigung entfernt werden.

Ganzjährig verboten ist das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen, Hecken sowie Straßen- und Uferböschungen. Das gleiche gilt für den Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel, die nur noch auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet werden dürfen. Bei ihrer Anwendung in Privatgärten sollte die Gebrauchsanweisung strikt beachtet und der Einsatz auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, um unnötige Belastungen der Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.

Für Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen (Telefon: 0551/525-2342) oder die Gemeinde Rosdorf (Telefon: 0551/78901-25) zur Verfügung.
 


http://www.rosdorf.de
erstellt am 08.02.2018

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